Wann haben Sie das letzte Mal ein FM-Radio genutzt? Liegt ihr Alter zwischen 15 und 50, dann besteht die Chance, dass es schon etwas zurückliegt. Ich sehe schon, Sie sind einer von diesen Streamern bei Netflix, Amazon Prime, Hulu, und sollten sie sportlich interessiert sein vielleicht ja DAZN oder Skyticket.
Die Welt hat sich verändert. Die in wenigen Fällen zufälligerweise interessante Radiosendung, die alle fünf Minuten durch eine Mischung aus öder Fahrstuhlmusik und sich wiederholender Supermarktwerbung unterbrochen wird, wurde durch stundenlange Gespräche in Podcasts abgelöst, die sich immer an eine spezifische Niche richten. Man schreibt Freunden keine Briefe mehr, nein selbst E-mails wirken heute sehr formell. Man schreibt ihnen auf einem der Messenger.
Naturgemäß konnten sich manche Unternehmen durch guten Service gegen die Konkurrenz durchsetzen. So denken wir beim Musikstreaming heute an Spotify (übrigens ein europäisches Unternehmen), bei Videos an YouTube und bei Serien an Netflix.
Vor Allem wenn es um mobiles Internet geht, machen sich die Telekommunikationsanbieter diese Information zu Nutze und passen ihr Angebot an: Neben dem monatlichen Internetvolumen, werden Pakete angeboten in denen bestimmte Apps und Dienste ohne Datenbegrenzung genutzt werden können. So kann ein Musikliebhaber ein Paket wählen, in dem er unbegrenzt Spotify, Apple Music oder andere vertraglich definierte Dienste hören kann, ein Serienjunkie kann sich für ein anderes Paket entscheiden.
Das ist für den Verbraucher attraktiv, schließlich wächst Internet nicht auf Bäumen, vor Allem nicht in digitalen Entwicklungsländern wie Deutschland.
Nur ist damit jetzt vermutlich größtenteils Schluss. Am 15.09.2020 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Tarife in denen bestimmte Apps von der Geschwindigkeitsdrosselung ausgenommen werden gegen EU-Recht verstoßen. Konkret geht es in dem Fall um den ungarischen Ableger des Telekommunikationsunternehmens Telenor und der ungarischen Behörde für Medien und Telekommunikation, die zwei Bescheide mit der Auffassung erließ, dass die Angebote des Unternehmens gegen Art.3 Abs.3 der Verordnung 2015/2120 verstieße.
Das für den Rechtsstreit zuständige Gericht stellte dem Europäischen Gerichtshof eine Vorlagefrage zur Auslegung des Art.3 Abs.1-3 der Verordnung. Bei den Normen geht es um Internetdienste und deren Nutzung, sowie um die so genannte “Offenheit des Internets”, teilweise auch “Netzneutralität” genannt. Durch die Rechtsnormen sollen die Rechte der Endnutzer gesichert werden. So heißt es in dem Urteil:
“Überdies fallen unter diesen Begriff sowohl natürliche oder juristische Personen, die Internetzugangsdienste nutzen oder beantragen, um Inhalte, Anwendungen und Dienste abzurufen, als auch diejenigen, die mittels des Internetzugangs Inhalte, Anwendungen und Dienste bereitstellen.”
Vereinbarungen wie solche des Unternehmens seien laut dem EuGH dazu geeignet um die Rechte der Endnutzer einzuschränken. Zum einen wird argumentiert, dass die Nutzung der bevorzugt behandelten Apps dadurch erhöht werden könne. Zum anderen werden die anderen Dienste, die weiterhin gedrosselt werden können benachteiligt, die Nutzung könnte sinken. Schließlich wird argumentiert, dass solche Vereinbarungen vor Allem kumulativ zu einer erheblichen Einschränkung der Rechte der Endnutzer führen könne.
Darüber hinaus beruhe die Ungleichbehandlung nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen für bestimmte Dienste, sondern auf rein-kommerziellen Erwägungen.
Damit verstoßen die Vereinbarungen von Telenor sowohl gegen europäisches Recht. Die Argumentation des EuGH sollte hier gar nicht angegriffen werden. Denn schaut man sich die Normen an, so ist die Linie des EuGH durchaus damit vereinbar, zumindest sehr gut vertretbar. Kritikwürdig sind vielmehr die Normen selbst, sowie die philosophischen und ökonomischen Erwägungen dahinter. Es ist zunächst kein bösartiger Gedanke jedem auf dem Markt die gleichen Bedingungen bereitstellen zu wollen. Die Befürworter der “Netzneutralität” meinen es auch durchaus gut, wenn sie Diskriminierung und kartellähnliche Handlungen auf dem Markt verhindern möchten.
Dass dies ein Eingriff in die Privatautonomie der Telekommunikationsunternehmen, Dienstleister und Verbraucher ist, interessiert leider nur wenige. Das Ziel eines “offenen Internets” für alle scheint wichtiger als die einzelnen Marktakteure, die versuchen miteinander ins Geschäft zu kommen.
Die Angebote und die Ungleichbehandlung ergeben aber Sinn, sie ermöglichen die unbeschwerte Verwendung von bestimmten Diensten, die ansonsten jeden Monat zum Volumenfresser mutieren würden. Der Verbraucher muss sich bei einem solchen Vertrag nicht die Sorgen darum machen, er kann seine bevorzugten Dienst ohne jegliche Beschränkung (zumindest, wenn er in einer Region mit einer guten Netzabdeckung lebt).
Verbietet man solche freiwilligen Lösungen, so weiß man zunächst wozu das Verbot nicht führen wird: Zu einem uneingeschränkten Volumen für alle. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Telekommunikationsunternehmen einfach mit dem Gesamtvolumen konkurrieren. 5 GB hin oder her machen aber keinen Unterschied, wenn das Volumen lediglich für einen bestimmten Dienst, dafür aber ohne Einschränkungen benötigt werden. Der Verbraucher sollte nicht vor sich selbst geschützt werden. Vielmehr sollte er die Möglichkeit haben in Angeboten frei wählen zu können.
Dieser Artikel ist zuerst erschienen auf Englisch beim The Conservative.